Zweckverband Gruppenwasserversorgung „Am alten Brunnen“ – Entschädigungssatzung ehrenamtlicher Tätigkeiten

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Satzung
über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit

Aufgrund von § 5 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) sowie von §§ 4 und 19 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 10 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung am 22.11.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder der Verbandsversammlung sowie andere für den Verband ehrenamtlich tätige Personen erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes nachstehende Entschädigungen:

a) Für die Teilnahme an Verbandssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 €.

b) Bei Inanspruchnahme in sonstigen Dienstgeschäften eine Entschädigung in Höhe von 10,00 € pro angefangene Stunde, jedoch höchstens für acht Stunden pro Tag.

§ 2
Aufwandsentschädigung für den Verbandsvorsitzenden

1. Die Aufwandsentschädigung für den Verbandsvorsitzenden wird auf monatlich 125,00 € festgesetzt.

2. Der Stellvertreter erhält für die Wahrnehmung von Dienstgeschäften bei Verhinderung des Verbandsvorsitzenden eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Betrages von § 1 Buchstabe b dieser Satzung.

§ 3
Reisekosten

Reisekosten zu den §§ 1 und 2 werden nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes gewährt.

§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit vom 19.06.2002 außer Kraft.

 

Rheinmünster, den 23.11.2023

Thomas Lachnicht
Verbandsvorsitzender

 

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Gruppenwasserversorgung „Am alten Brunnen“ geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.