Zweckverband Gruppenwasserversorgung „Am alten Brunnen“ – Änderung der Verbandssatzung

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Satzung zur Änderung
der Verbandssatzung vom 07.12.2021

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gruppenwasserversorgung „Am alten Brunnen“ hat in ihrer Sitzung am 22.11.2023 aufgrund der §§ 5, 6 und 21 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung folgende Änderung der Verbandssatzung beschlossen:

 

Artikel 1

§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  1. Die Stadt Lichtenau und die Gemeinde Rheinmünster bilden unter dem Namen “Gruppenwasserversorgung Am alten Brunnen“ einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ).

Artikel 2

§ 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

  1. Der Verband ist eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Er betreibt die Wasserversorgungsanlage zur Förderung der Allgemeinheit ohne Erwerbszweck und ohne Gewinnabsicht.

Artikel 3

§ 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

  1. Der Verbandsvorsitzende leitet die Verbandsverwaltung. Er ist zuständig für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

Artikel 4

§ 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  1. Der Zweckverband bedient sich zur verwaltungsmäßigen und kaufmännischen Erledigung seiner Aufgaben Bedienstete und sächlicher Verwaltungsmittel der Gemeinde Rheinmünster. Das Nähere regelt ein Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Verband und der Gemeinde Rheinmünster.

Artikel 5

§ 10 erhält folgende Fassung:

  1. Der Verbandsvorsitzende erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung, die von der Verbandsversammlung in einer besonderen Satzung festgesetzt wird. Reisekosten werden nach den gesetzlichen Bestimmungen gewährt.
  2. Die Vertreter der Verbandsversammlung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine Entschädigung, die von der Verbandsversammlung in einer Satzung festgelegt wird. Für die Teilnahme an Dienstgeschäften außerhalb der Sitzung gilt Absatz 1 entsprechend.

Artikel 6

§ 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

  1. Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbands erfolgt nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) und der Eigenbetriebsverordnung-HGB (EigBVO-HGB) auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.

Artikel 7

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Rheinmünster, den 23.11.2023

Thomas Lachnicht
Verbandsvorsitzender

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Gruppenwasserversorgung „Am alten Brunnen“ geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.