Öffentliche Bekanntmachung – Festsetzung der Grundsteuer 2024

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1. Steuerfestsetzung

Nach § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz kann für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.

Für das Jahr 2024 erfolgt keine Hebesatzänderung. Die seit dem Jahr 2014 bestehenden Hebesätze gelten somit weiterhin. Die Grundsteuerpflichtigen, deren Grundsteuer sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, erhalten keinen neuen Grundsteuerbescheid.

Die Grundsteuer für die vorgenannten Grundsteuerpflichtigen wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Mit dem Tag der Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2024 ergangen wäre.

Falls sich bei einem Grundstück eine Änderung durch einen neuen Messbetragsbescheid durch das Finanzamt ergibt, erfolgt im Einzelfall ein Änderungsbescheid. Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Kalenderjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.

2. Zahlungsaufforderung

Für diejenigen Steuerpflichtigen, die am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, werden die Zahlungen zu den Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08., 15.11. oder bei der schriftlich beantragten „Jahreszahlung“ 01.07.) abgebucht. Die Steuerpflichtigen, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, werden um pünktliche Zahlungen zu den genannten Terminen bzw. zu den auf dem Steuerbescheid angegebenen Fälligkeitsterminen gebeten. Zur Vermeidung von Säumnisfolgen wird die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats für die Gemeindekasse Rheinmünster empfohlen.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Rheinmünster, Lindenbrunnenstr. 1, 77836 Rheinmünster einzulegen.

4. Hinweise

Der Widerspruch hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.

Rheinmünster, den 12.01.2024

Thomas Lachnicht
Bürgermeister